Die „Weitgehende Überbauung“ im Sinne von Art. 15 lit. a RPG will den Kernbestand der Bauzone bezeichnen, wie er auch im Begriff der „vorläufigen Bauzone“ gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG enthalten ist; und die Konzentration ermöglicht, „grössere zusammenhängende Flächen“ für Landwirtschaftszonen (Art. 16 Abs. 2 RPG) auszuscheiden. (BGE 116 Ia 335 Erw. 4a mit Hinweisen). Auch das Argument ist nicht stichhaltig, eine Einzonung sei zulässig, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Abweichung vom Richtplan handeln würde. Rein flächenmässig mag dies für die zwei Grundstücke zutreffen.