b) A hat der kantonalen Verordnung zum Jagdgesetz gemäss obigen Ausführungen zuwidergehandelt, indem er einen unsicheren Schuss über die zu grosse Distanz abgab. Dabei hat der Angeklagte beim Hirschstier nur einen Laufschuss erzielt und damit das Tier misshandelt, das heisst ihm unnötige Schmerzen zugefügt. Das Tier konnte erst am nächsten Morgen durch einen Trägerschuss des Wildhüters von seinem Leiden erlöst werden. Die Tierquälerei wurde fahrlässig begangen. A ist deshalb auch der fahrlässigen Tierquälerei durch Misshandlung gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TSchG schuldig zu sprechen.