3. Wer vorsätzlich ein Tier misshandelt oder auf qualvolle Weise tötet, ist gemäss Tierschutzgesetz mit Gefängnis oder Busse zu bestrafen. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu Fr. 20’000.-- (Art. 27 TSchG). a) Da die Angeklagten das Tier nicht getötet haben, sind beide vom Vorwurf der qualvollen Tötung eines Tieres gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b TSchG freizusprechen.