O., S. 220). Die von B verwendete Munition war gemäss obiger Aufstellung für Schüsse über diese Distanz noch schlechter geeignet, als diejenige von A. Trotzdem ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass für ihn doch noch eine gewisse Möglichkeit bestand, durch seinen Schuss den verletzten Hirschstier kränker zu machen, und dementsprechend ist dieser Schuss im Grenzbereich noch vertretbar. B ist deshalb vom Vorwurf der nicht weidgerechten Jagdausübung freizusprechen.