URTEIL97.doc 16 d) B hat seinen Schuss aus 296,6 m abgegeben. Grundsätzlich wäre auch dieser Schuss als nicht weidgerecht anzusehen. Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass es sich dabei um einen Fangschuss (Zweitschuss auf ein gezeichnetes Tier) gehandelt hat. Ein verletztes Tier ist nach tierschützerischen Grundsätzen so schnell und wirksam wie möglich von seinem Leiden zu erlösen, auch wenn dabei notfalls jagdliche Brauchtumsregeln nicht beachtet werden können (Krebs, a.a.O., S. 313).