Er nahm aber an, sich auch bei diesem langen Schuss noch innerhalb des erlaubten Rahmens zu befinden. Insbesondere führt er aus, er schiesse als Sportschütze auch auf 300 m. Dabei übersieht er allerdings, dass die dort eingesetzten Waffen und Munition eine völlig andere Aussenballistik aufweisen, welche Schüsse über längere Distanz erlaubt. Vorsätzliche Begehung kann aber ausgeschlossen werden. A hat deshalb durch seinen Schuss über 287,9 m fahrlässig gegen die weidgerechte Jagdausübung gemäss Art. 28 Jagd VO verstossen und ist dafür gemäss Art. 51 Abs. 3 Jagd VO zu bestrafen.