Die Sonne ging an diesem Tag um 16.41 Uhr in Appenzell unter. Diese Berechnung bezieht sich auf den mathematischen Horizont, und die vom Angeklagten vorgebrachte Höhendifferenz zwischen Appenzell und der Schussposition bei X ist daher ohne jeglichen Belang. Im Zeitpunkt der Schussabgabe war die Dämmerung gemäss Gutachten des Astronomischen Instituts Bern vom 16. März 1997 jedenfalls schon fortgeschritten. Gemäss eigenen Angaben in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme war sich A bewusst, dass die Schussdistanz gross, im Bereich von 300 m, war. Er schiesse normal auf 150 m. Er nahm aber an, sich auch bei diesem langen Schuss noch innerhalb des erlaubten Rahmens zu befinden.