Von der Struktur her handelt es sich um ein reines Tätigkeitsdelikt, d.h. nicht das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges, sondern schon eine bestimmte Handlung als solche ist mit Strafe bedroht. Bei fahrlässiger Begehung geht es nicht darum, die Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens zu erkennen. Die Unvorsichtigkeit bezieht sich vielmehr auf das tatsächliche Merkmal, welches das Unrecht begründet (Rehberg, Strafrecht I, 6. Aufl., Zürich 1996, S. 257). Dies bedeutet konkret, dass eine ungenügende Schussdistanz, d.h. ein Schuss über eine zu grosse Distanz für sich allein strafbar ist, ungeachtet der Verletzung eines Tieres als allfälliger Erfolg dieser Tat.