… 2. Gemäss Art. 6 Jagdgesetz werden Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen durch Verordnung geregelt. Nach Art. 28 Verordnung zum Jagdgesetz (Jagd VO) hat sich der Jäger bei der Jagdausübung weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass die Schussdistanz genügt. Vorsätzliche und fahrlässige Verletzung dieser Bestimmung ist gemäss Art. 51 Jagd VO mit Busse zu bestrafen. Von der Struktur her handelt es sich um ein reines Tätigkeitsdelikt, d.h. nicht das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges, sondern schon eine bestimmte Handlung als solche ist mit Strafe bedroht.