Auch andere Gründe, welche vorliegend eine Abweichung von dieser Regel bedingen könnten, liegen nicht vor. Deshalb rechtfertigt es sich gemäss obigen Erwägungen, die vertraglich abgemachte Dauer des Konkurrenzverbotes von zwei Jahren richterlich auf ein halbes Jahr zu beschränken. Die Arbeitsaufnahme nach mehr als 1½ Jahren stellt damit klar keinen Verstoss gegen die Konkurrenzverbotsabrede mehr dar. (Kantonsgericht: Urteil K 3/97 vom 4. November 1997) Jagd- und Tierschutzvergehen