Am 21. April 1995 begann er mit seiner Arbeit bei der Y. Damit liegen zwischen der Auflösung des Arbeitsverhältnis bei der Klägerin und der Aufnahme einer allfälligen konkurrenzierenden Tätigkeit mehr als URTEIL97.doc 13 1½ Jahre. Gemäss der herrschenden Lehre rechtfertigt sich für den Schutz des Kundenstammes eine Konkurrenzverbotsdauer von ungefähr einem halben Jahr. Eine Karenzentschädigung, welche eine längere Dauer als angemessen erscheinen lassen würde, wurde nicht ausbezahlt. Auch andere Gründe, welche vorliegend eine Abweichung von dieser Regel bedingen könnten, liegen nicht vor.