c) Der Beklagte hatte bei der Klägerin als Personalberatungs- und - vermittlungsfirma unbestrittenermassen Einblick in den Kundenstamm; Fabrikationsgeheimnisse im Sinne obiger Ausführungen bestehen bei einer solchen Gesellschaft nicht. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beklagte sein Arbeitsverhältnis bei der Klägerin per 31. Oktober 1993 kündigte. Am 21. April 1995 begann er mit seiner Arbeit bei der Y. Damit liegen zwischen der Auflösung des Arbeitsverhältnis bei der Klägerin und der Aufnahme einer allfälligen konkurrenzierenden Tätigkeit mehr als URTEIL97.doc 13 1½ Jahre.