b) Eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers ist bei der Einschränkung eines übermässigen Konkurrenzverbotes durch den Richter zu berücksichtigen. Diese sogenannte Karenzentschädigung ist demnach bei der Beurteilung der Unbilligkeit eines Konkurrenzverbotes zu beachten. Sie kann die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers als nicht unangemessen erscheinen lassen, insbesondere wenn der Arbeitnehmer während der ganzen Dauer des Konkurrenzverbotes ein Entgelt in der Höhe seines früheren Lohnes erhält. Fehlt die Karenzentschädigung jedoch, kann der Richter das Konkurrenzverbot wegen Unbilligkeit nach seinem Ermessen reduzieren (Higi, a.a.O., N 6;