Daher reicht für den Schutz des Kundenstammes in der Regel ein halbes Jahr aus, damit der neue Mitarbeiter sich bei der Kundschaft hinreichend einführen kann. Arbeiten hingegen für die Entwicklung von neuen Produkten können weit länger als drei Jahre brauchen, bis sie den Schutz als Immaterialgüter erlangen oder kommerziell genutzt werden können (Higi, Zürcher Kommentar, Zürich 1996, Art. 340a N 3; Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 340a N 3; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., Zürich 1992, Art. 340a N 3; Vischer, Der Arbeitsvertrag, Schweizerisches Privatrecht Bd. VII/1,III, Basel 1994, S. 194).