a) Aus der zeitlichen Befristung des Verbotes auf drei Jahre darf nicht geschlossen werden, dass eine dreijährige oder unter drei Jahren liegende Laufdauer als angemessen im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Vielmehr sind in jedem Einzelfall die Interessen des Arbeitgebers daraufhin zu überprüfen. Fabrikationsgeheimnisse rechtfertigen regelmässig längere Fristen als Kenntnisse über den Kundenstamm. Hat nämlich der Nachfolger des scheidenden Arbeitnehmers erst einmal Zugang zur bestehenden Kundschaft gefunden, so wandert der Kunde höchstens noch ab, wenn er die Fähigkeit und Tüchtigkeit des früheren Arbeitnehmers als von entscheidender Bedeutung ansieht.