3. Nach Art. 340 Abs. 1 OR kann sich der handlungsfähige Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierender Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. URTEIL97.doc 12 Unbestrittenermassen ist der Beklagte durch die Unterzeichnung des obigen Arbeitsvertrages eine solche Konkurrenzverbotsabrede von zwei Jahren Dauer eingegangen.