Dieses Konkurrenzverbot gilt für diejenigen Kantone, in denen die Arbeitgeberin einen Sitz oder eine Filiale betreibt und gilt während zwei Jahren nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Arbeitgeberin hat bei Uebertretung einen Anspruch auf eine Konventionalstrafe von Fr. 30’000.-- und kann zusätzlich die Aufhebung des vertragswidrigen Zustandes verlangen. 6. Die Büro- und Arbeitsordnung ist ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages. Im übrigen richtet sich dieser Vertrag nach OR Art. 319 ff.“ Gesellschaftszweck der Klägerin ist gemäss Handelsregisterauszug unter anderem Personalberatung und Zurverfügungstellung von Personal.