Nach der dreimonatigen Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. 5. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jede konkurrenzierende Tätigkeit zu unterlassen, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem der Arbeitgeberin im Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Dieses Konkurrenzverbot gilt für diejenigen Kantone, in denen die Arbeitgeberin einen Sitz oder eine Filiale betreibt und gilt während zwei Jahren nach Ablauf der Kündigungsfrist.