a) Die Klägerin schloss als Arbeitgeberin mit dem Beklagten als Arbeitnehmer am 26. Juni 1992 folgenden Arbeitsvertrag ab: „1. Der Arbeitnehmer tritt am 29. Juni 1992 als Personalberater in die Firma X ein. Sein Arbeitsort ist die Filiale in A, wobei er bei Bedarf auch in anderen Filialen eingesetzt werden kann. … 3. Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Salär von Fr. 3’800.--. Die Gratifikation für ein volles Kalenderjahr beträgt einen 13. Monatslohn. 4. Das Arbeitsverhältnis gilt für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach der dreimonatigen Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate.