839 Abs. 2 ZGB ausgelöst. Wird mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass die Abrechnung vom 26. August 1994 kurz nach der Einforderung erstellt wurde, erfolgte die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts am 29. August 1994 rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist. d) Zusammenfassend erachtet das Gericht die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts als rechtzeitig erfolgt. (Kantonsgericht: Urteil K 22/96 vom 2. September 1997) URTEIL97.doc 11 Konkurrenzverbot nach Art. 340 ff. OR Erwägungen: …