Eine nochmalige Befragung der obigen Zeugen zu diesem Sachverhalt erübrigt sich. Erst kurz vor dem Hausverkauf vom 16. September 1994 habe man vom Kläger die Abrechnung verlangt und diesem gleichzeitig gesagt, er solle ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen. Mit der Einforderung der Abrechnung ist der Werkvertrag als vorzeitig beendet zu betrachten und wird deshalb die Dreimonatsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB ausgelöst.