Auch die letzte durch den Bauherrn geleistete Zahlung vom 23. August 1991, welche als Akontozahlung bezeichnet wird und auf Bezahlung von 90 % der bis dahin ausgeführten Arbeiten lautet [kl.act. 5f.], lässt darauf schliessen, dass der Werkvertrag zwischen den Parteien im damaligen Zeitpunkt grundsätzlich weiterbestand. Der Bauherr kann sich nach seinen Aussagen nicht daran erinnern, dass man später den Werkvertrag mit dem Kläger vorzeitig gekündigt habe. Es liegt denn auch keine Bestätigung bei den Akten, welche den Empfang einer Rücktrittserklärung durch den Kläger beweisen würde. Eine nochmalige Befragung der obigen Zeugen zu diesem Sachverhalt erübrigt sich.