Aus den Zeugenaussagen lässt sich entnehmen, dass die Parteien bei der Einstellung der Bauarbeiten im Jahre 1991 von einer vorläufigen Einstellung ausgingen, dass sie also dachten, später die Arbeiten gemäss Werkvertrag vollenden zu lassen, auch wenn der Zeithorizont nicht klar war. Dem Kläger wurde keine schriftliche Mitteilung gemacht, dass er seinen Werkvertrag nicht mehr weiter erfüllen müsse und somit die Endabrechnung erstellen könne. Auch die letzte durch den Bauherrn geleistete Zahlung vom 23. August 1991, welche als Akontozahlung bezeichnet wird und auf Bezahlung von 90 % der bis dahin ausgeführten Arbeiten lautet [kl.act. 5f.