Laut übereinstimmender Aussagen der vorinstanzlich einvernommenen Zeugen A und B wurden die Bauarbeiten im Jahr 1991 einzig aus finanziellen Gründen eingestellt. Ebenso klar kommt zum Ausdruck, dass man damals davon ausging, den Bau in seiner ursprünglichen Form fertigzustellen. A als Bauherr bekräftigte anlässlich der Zeugeneinvernahme weiter, dass er gedacht habe, der Kläger sollte die Arbeiten irgendwann fertigmachen. Wenn die Bank ihm anlässlich seiner diesbezüglichen Besprechungen 1993 und 1994 das Geld gegeben hätte, hätte er weitergebaut.