bb) Im Falle der vorzeitigen Beendigung beginnt die Dreimonatsfrist nicht mit dem Tag der letzten ausgeführten Bauarbeit zu laufen, sondern mit dem Tage, an welchem die vorzeitige Auflösung des Werkvertrages feststeht. Dies ist der Tag, an welchem der Unternehmer weiss, dass er inskünftig keine Bauarbeiten mehr zu leisten hat. Nicht der Arbeitsunterbruch löst die Frist aus, sondern die Rücktrittserklärung. Die dreimonatige Frist muss berechenbar sein.