Diesbezüglich kann auf die beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet werden, da diese lediglich beweisen sollten, dass einerseits der Gewerbetrakt als solcher benützbar war und anderseits die fehlenden Installationen im Bereich äusseres Treppenhaus und Wohnung für die Benützung des Gewerbetraktes nicht von Bedeutung waren. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass der Werkvertrag bis ins Jahr 1994 durch den Kläger ohne sein Verschulden nicht vollständig ausgeführt wurde, und die Dreimonatsfrist wegen Vollendung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu laufen begann.