Daher ist nicht von Bedeutung, wenn der Gewerbeteil des Gebäudes schon ab 1991 benutzt werden konnte, da der Werkvertrag in einem anderen Bereich, wie oben ausgeführt, in jenem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht vollständig ausgeführt war. Diesbezüglich kann auf die beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet werden, da diese lediglich beweisen sollten, dass einerseits der Gewerbetrakt als solcher benützbar war und anderseits die fehlenden Installationen im Bereich äusseres Treppenhaus und Wohnung für die Benützung des Gewerbetraktes nicht von Bedeutung waren.