Diese Arbeiten waren aber Bestandteil des einen Werkvertrages über die Elektroarbeiten des gesamten Gebäudes, welcher sowohl den Gewerbetrakt wie auch das Treppenhaus und die Wohnung umfasste. Daher ist nicht von Bedeutung, wenn der Gewerbeteil des Gebäudes schon ab 1991 benutzt werden konnte, da der Werkvertrag in einem anderen Bereich, wie oben ausgeführt, in jenem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht vollständig ausgeführt war.