Durch die unbestrittenermassen fehlenden Steckdosen, Schalter und Beleuchtungskörper konnte dieser Bereich, nämlich das Treppenhaus und die Wohnung, nicht sachgemäss benutzt werden. Damit gelten die diesbezüglichen Arbeiten nach dem anzuwendenden funktionalen oder qualitativen Ansatz als nicht vollendet. Diese Arbeiten waren aber Bestandteil des einen Werkvertrages über die Elektroarbeiten des gesamten Gebäudes, welcher sowohl den Gewerbetrakt wie auch das Treppenhaus und die Wohnung umfasste.