Bei der Beurteilung der letzten ausschlaggebenden Arbeit des Unternehmers sind nicht quantitative, sondern qualitative Kriterien anzuwenden. Der Zeitund Materialaufwand der letzten Arbeit ist zweitrangig. In erster Linie ergibt sich aus der funktionellen Bedeutung, ob sie als Vollendungsarbeit gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB gilt. War die letzte Arbeit notwendig, unerlässlich, so löst erst sie den Lauf der dreimonatigen Eintragungsfrist aus (Schumacher, a.a.O., N 617).