O., N 611). Auch Arbeiten, die bloss der Vervollkommnung dienen, fallen für die Fristwahrung nicht in Betracht (Pra 65/1976 Nr. 32; Schumacher, a.a.O., N 626). Da es URTEIL97.doc 9 vom Parteiwillen abhängt, welchen Umfang die Arbeitsleistung eines Handwerkers oder Unternehmers haben soll, ist in erster Linie von der Regelung im Werkvertrag auszugehen (BGE 106 II 22 Erw. 2c; Leemann, a.a.O., Art. 839 N 19; Schumacher, a.a.O., N 612). Bei der Beurteilung der letzten ausschlaggebenden Arbeit des Unternehmers sind nicht quantitative, sondern qualitative Kriterien anzuwenden.