aa) Die dreimonatige Frist beginnt grundsätzlich mit der Vollendung der Bauarbeiten zu laufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten die Arbeiten des Bauhandwerkers oder Unternehmers dann als vollendet, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht zur Vollendung der Arbeiten gehören geringfügige oder nebensächliche Arbeiten, die vom Handwerker absichtlich aufgeschoben wurden, sowie die blosse Ausbesserung und der Ersatz von gelieferten aber fehlerhaften Teilen oder die Behebung anderer Mängel (BGE 106 II 22 Erw. 2b; Leemann, a.a.O., Art. 839 N 20; Schumacher, a.a.O., N 611).