In diesem Falle beginnt die Frist mit dem Tage, an welchem die vorzeitige Auflösung des Werkvertrages feststeht, zu laufen. Ab dem Tag, an dem der Unternehmer weiss, dass er nicht mehr zu arbeiten hat (zufolge Vollendung der Bauarbeiten oder zufolge vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses), muss er drei Monate Zeit haben, um das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen zu lassen (Leemann, Berner Kommentar, Art. 839 N 21; Schumacher, a.a.O., N 640). Nachfolgend gilt es zu prüfen, wann die Dreimonatsfrist im vorliegenden Fall zu laufen begann.