c) Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach dem Wortlaut der Bestimmung mit der Vollendung der Bauarbeiten zu laufen. Wird das Werkvertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst, so werden die Bauarbeiten nicht vollendet, sondern nur beendet. In diesem Falle beginnt die Frist mit dem Tage, an welchem die vorzeitige Auflösung des Werkvertrages feststeht, zu laufen.