, Zürich 1982, N 749 f.). Angesichts der summarischen Prüfung, die der Richter bei der vorläufigen Eintragung des gesetzlichen Grundpfandes vorzunehmen hat, steht dem belasteten Eigentümer immer noch die Möglichkeit offen, die Verspätung im Klageverfahren auf definitive Eintragung geltend zu machen (Pra 83/1994 Nr. 273, Erw. 3c). Dementsprechend kann die Einhaltung der Dreimonatsfrist in diesem Verfahren neu überprüft werden.