Im Verfahren um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes hat der Unternehmer insbesondere auch die Dreimonatsfrist nur glaubhaft zu machen. Selbst wenn die Fristwahrung umstritten ist, kann die vorläufige Eintragung nur dann verweigert werden, wenn der Fristablauf vor der vorläufigen Eintragung im Grundbuch zweifelsfrei festgestellt ist (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Aufl., Zürich 1982, N 749 f.).