Dieses Verfahren um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beschränkt sich auf die blosse Glaubhaftmachung des Anspruches, da ein zu Unrecht eingetragenes Pfandrecht immer noch gelöscht werden kann, ohne dass dem Grundeigentümer durch die vorübergehende Belastung ein nennenswerter Schaden erwächst. Anderseits kann ein zu Unrecht verweigertes Pfandrecht nachträglich nicht mehr eingetragen werden, da die Frist in den meisten Fällen zwischenzeitlich abgelaufen ist. Im Verfahren um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes hat der Unternehmer insbesondere auch die Dreimonatsfrist nur glaubhaft zu machen.