Es sei ihm keine Mitteilung gemacht worden, dass es nur um eine Bauverzögerung ginge. 1994 sei von der neuen Käuferin des Gewerbebaus (Beklagte) eine Abrechnung verlangt worden. Diese sei in der Folge durch den Kläger erstellt worden. 1991 habe es eine Zwischenabrechnung gegeben. Insbesondere der Elektroauftrag sei noch nicht abgeschlossen gewesen.