aa) Nach Zeugenaussage von B anlässlich der gerichtlichen Befragung konnte im Sommer 1991 die Werkstatt benutzt werden, das Treppenhaus und die Wohnung waren im Rohbau fertig. Damals sei man davon ausgegangen, dass der Bau in seiner ursprünglichen Form fertiggestellt würde. Im Treppenhaus seien verschiedene Leitungen gelegen, in der Wohnung seien die Unterputzinstallationen grösstenteils erstellt gewesen. Die Fertigstellung des Gesamtbaus habe sich verzögert, da die Finanzen gefehlt hätten. Der Kläger habe nicht fertigmachen können, weil der Bauherr kein Geld mehr gehabt habe. Es sei ihm keine Mitteilung gemacht worden, dass es nur um eine Bauverzögerung ginge.