Unbestrittenermassen wurden in den Jahren 1990 und 1991 Handwerksarbeiten des Klägers ausgeführt und der Gewerbeteil des Neubaus im Frühjahr 1991 bezogen. Ebenfalls unbestritten ist auch, dass die Elektroinstallationsarbeiten im Treppenhaus sowie im Wohnbereich (Obergeschoss) nur als Rohbauinstallation montiert wurden.