a) Im Jahre 1989 schloss der Kläger mit A (Bauherr und damaliger Eigentümer der Liegenschaft) und B (Architekt) schriftlich einen Werkvertrag ab bezüglich der Elektroinstallationen im Gewerbebau X über netto Fr. 69’065.--. Am 15. Juli 1990, 12. Dezember 1990 und 23. August 1991 wurden Teilzahlungen von insgesamt Fr. 41’000.-- geleistet. Am 8. September 1994 genehmigte der Architekt die Abrechnung des Klägers vom 26. August 1994 im Betrag von Fr. 24’308.--. Unbestrittenermassen wurden in den Jahren 1990 und 1991 Handwerksarbeiten des Klägers ausgeführt und der Gewerbeteil des Neubaus im Frühjahr 1991 bezogen.