URTEIL97.doc 7 Bauhandwerkerpfandrecht: Dreimonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB Erwägungen: … 3. Zu beurteilen ist, ob die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Vollendung der Arbeiten gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB und somit zu Recht geschehen ist.