b) Durch die erstinstanzliche Gewährung der definitiven Rechtsöffnung wurde das Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 22. November 1996 als vollstreckbar erklärt. Damit hat die Gesuchstellerin gemäss obigen Ausführungen unabhängig davon, ob gegen dieses Urteil Berufung eingereicht ist und ohne weitere gerichtliche Ermächtigung, die Befugnis, direkt beim Betreibungsamt die notwendigen Sicherungsmassnahmen zu verlangen. Auf das Gesuch ist dementsprechend mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. (Kantonsgerichtspräsident: Bescheid KE 17/97 vom 10. Oktober 1997)