Auch hängt die Befugnis zum Betreiben von Sicherungsmassregeln nicht von einer Genehmigung des Vollstreckungsrichters ab. Da gemäss Abs. 2 die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, unmittelbar die Befugnis „gibt“, Sicherungsmassnahmen vorzunehmen, muss der Gläubiger für diese Befugnis nicht noch eigens ein Sicherungsbedürfnis dartun oder eine gerichtliche Ermächtigung erwirken. Eine besondere gerichtliche Entscheidung über die Zulassung der Sicherungsmassnahmen ist wegen der vorrangigen vertragsautonomen Regelung in Art.