39 N 1 mit Hinweisen; Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern 1995, § 10 VI 4). Die Befugnis zur Sicherungsvollstreckung folgt ipso iure aus der Klauselerteilung. Das ergibt sich aus Abs. 2. Die Befugnis tritt automatisch ein. Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass Dringlichkeit geboten oder Gefahr in Verzug ist, selbst wenn das innerstaatliche Recht eines Vertragsstaates dies vorschreibt. Auch hängt die Befugnis zum Betreiben von Sicherungsmassregeln nicht von einer Genehmigung des Vollstreckungsrichters ab.