Der Gläubiger darf während der Rechtsbehelfsfrist zwar noch keine endgültigen Massnahmen der Zwangsvollstreckung durchführen, er erhält aber ein Instrument in die Hand, mit dem er verhindern kann, dass der Schuldner zwischenzeitlich über sein Vermögen verfügt und damit die spätere Zwangsvollstreckung nutzlos oder gar unmöglich macht. Die Vorschrift ist unabhängig davon anwendbar, ob die Entscheidung im Urteilsstaat bereits rechtskräftig ist oder ob gegen sie im Urteilsstaat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt ist oder noch eingelegt werden kann (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Heidelberg 1996, Art. 39 N 1 mit Hinweisen;