a) Die Bestimmung hat den Zweck, das Gleichgewicht zwischen den Belangen der Parteien im Vollstreckungsverfahren zu wahren. Der Gläubiger darf während der Rechtsbehelfsfrist zwar noch keine endgültigen Massnahmen der Zwangsvollstreckung durchführen, er erhält aber ein Instrument in die Hand, mit dem er verhindern kann, dass der Schuldner zwischenzeitlich über sein Vermögen verfügt und damit die spätere Zwangsvollstreckung nutzlos oder gar unmöglich macht.