4. Gemäss Art. 39 Abs. 1 LugÜ darf, solange die in Art. 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange nicht über den Rechtsbehelf entschieden ist, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Massnahmen zur Sicherung hinausgehen. Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Massnahmen zu veranlassen (Art. 39 Abs. LugÜ).