b) Unbestrittenermassen ist gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 22. November 1996 beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe Revision eingereicht worden. Dabei handelt es sich um einen ordentlichen Rechtsbehelf nach Art. 30 Abs. 1 LugÜ. Da am endgültigen Schicksal des obigen Urteils im Erststaat vernünftige Zweifel bestehen, erscheint es dem Gericht angemessen, den Berufungsentscheid über das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren bis zum Revisionsentscheid des BGH auszusetzen. (Kantonsgerichtspräsident: Beschluss KE 15/97 vom 27. Oktober 1997)