Auf den Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs hinsichtlich der Vollstreckbarkeit und auf die Bedeutung des Rechtsbehelfs für die Rechtskraft kommt es nicht an. Damit kommt dem Gericht immer dann die Aussetzungsbefugnis zu, wenn am endgültigen Schicksal der Entscheidung im Erststaat vernünftige Zweifel bestehen können (Kropholler, a.a.O., Art. 30 N 3). Die Aussetzung ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Es hat die Frage von Amtes wegen zu prüfen, ist zur Aussetzung aber nicht verpflichtet. Die Aussetzung endet mit der Entscheidung über den ordentlichen Rechtsbehelf (Kropholler, a.a.O., Art. 30 N 5).